RECRON Bedingungen und Konditionen

Diese RECRONBedingungen wurden im Januar 2003 in Absprache mit dem Verbraucherverband und dem ANWB ausgearbeitet, im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierungskonsultation (CZ) des Sozial- und WirtschaftsratesWirtschaftsrates erstellt und treten zum 1. April 2003 in Kraft treten. Die CZ begrüßt es, wenn bei Zitaten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Vorstehende hingewiesen wird. angegeben ist.

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  • a. Campingausrüstung: Zelt, Faltcamper, Wohnmobil, Reisewohnwagen usw;
  • b. Stellplatz: ein im Vertrag festzulegender Ort für ein Campingmittel;
  • c. Touristenplatz: ein Platz, der für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten für ein Camping zur Verfügung steht;
  • d. Unternehmer: das Unternehmen, die Einrichtung oder der Verein, der den Ort für den Urlauber zur Verfügung stellt;
  • e. Urlauber: die Person, die den Vertrag über den Ort mit dem Unternehmer abschließt;
  • f. Mitgläubiger: die Person(en), die auch auf dem Vertrag angegeben ist/sind;
  • g. Dritte: jede andere Person, bei der es sich nicht um den Urlauber und/oder seine(n) Miturlauber handelt;
  • h. Vereinbarter Preis: das Entgelt für die Nutzung der touristischen Stätte; dabei ist mittels einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis enthalten ist;
  • i. Informationen: schriftliche oder elektronische Informationen über die Nutzung des gemieteten Stellplatzes und der Campingmittel, die Einrichtungen und die Regeln für den Aufenthalt;
  • j. Streitschlichtungsausschuss: Streitschlichtungsausschuss für den Freizeitbereich in Den Haag, bestehend aus ANWB/Consumentenbond/ RECRON;
  • k. Stornierung: die schriftliche Kündigung des Vertrages durch den Urlauber vor Beginn des Aufenthaltes.

Artikel 2: Inhalt des Abkommens

1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden den vereinbarten Platz für die vereinbarte Dauer zu Erholungszwecken, d.h. nicht zum ständigen Aufenthalt, zur Verfügung; dieser erwirbt damit das Recht, darauf ein Campingmittel der vereinbarten Art und für die angegebenen Personen aufzustellen.

2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Urlauber im Voraus die schriftlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage der Vertrag teilweise geschlossen wird. Der Unternehmer hat den Urlauber stets unverzüglich schriftlich über etwaige Änderungen zu informieren.

3. Weichen die Angaben erheblich von den Angaben bei Vertragsabschluss ab, so ist der Urlauber berechtigt, den Vertrag ohne Kosten zu stornieren.
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4. Der Urlauber ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den Begleitinformationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass Miturlauber und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder sich bei ihm aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den begleitenden Informationen einhalten.

5. Sollten die Bestimmungen des Vertrages und/oder der begleitenden Informationen im Widerspruch zu den RECRON-Bedingungen stehen, sind die RECRON-Bedingungen maßgebend. Unberührt hiervon bleibt, dass der Urlauber und der
Unternehmer individuelle Zusatzvereinbarungen treffen können, durch die von diesen Bedingungen zu Gunsten des Urlaubers abgewichen wird.

6. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Urlauber diesen Vertrag mit dem Einverständnis seines möglichen Partners abschließt.

Artikel 3: Dauer und Erlöschen des Vertrages
Der Vertrag erlischt von Rechts wegen nach Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Artikel 4: Preise und Preisänderungen

1. Der Preis wird auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarife vereinbart, die vom Unternehmer festgelegt werden.

2. Entstehen nach der Festsetzung des Preises durch eine Erhöhung der Belastung des Unternehmers Mehrkosten infolge einer Erhöhung von Gebühren und Abgaben, die den Platz, das Campingmittel oder den Urlauber unmittelbar betreffen, so können diese auch nach Vertragsabschluss an den Urlauber weitergegeben werden.

Artikel 5: Zahlung

1. Der Urlauber hat die Zahlungen in Euro zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und dabei die vereinbarten Fristen einzuhalten.

2. a. Erfolgt eine Buchung mehr als sechs Wochen vor dem Anreisetermin und kommt der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Aufforderung nach, so ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Unternehmers, die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen;
b. Wird eine Buchung sechs Wochen oder weniger vor dem Anreisedatum vorgenommen und ist der Urlauber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen, so wird der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst und der Urlauber schuldet dem Unternehmer eine Vergütung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Der Unternehmer muss den Urlauber im Voraus über die Folgen einer verspäteten Zahlung informieren.

3. Sollte der Unternehmer am Anreisetag nicht im Besitz des geschuldeten Gesamtbetrags sein, ist er berechtigt, dem Urlauber den Zugang zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechts des Unternehmers, die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.

4. Die außergerichtlichen Kosten, die der Unternehmer nach der Inverzugsetzung in angemessener Weise trägt, gehen zu Lasten des Urlaubers. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Gesamtbetrags wird nach schriftlicher Mahnung der gesetzliche Zinssatz auf den ausstehenden Betrag erhoben.

Artikel 6: Annullierung

1. Im Falle einer Stornierung hat der Urlauber eine Vergütung an den Unternehmer zu zahlen. Dieses Entgelt beträgt: bei einer Stornierung mehr als drei Monate vor Reiseantritt 15 % des vereinbarten Preises; bei einer Stornierung innerhalb von drei bis zwei Monaten vor Reiseantritt 50 % des vereinbarten Preises; bei einer Stornierung innerhalb von zwei bis einem Monat vor Reiseantritt 75 % des vereinbarten Preises; bei einer Stornierung innerhalb eines Monats vor Reiseantritt 90 % des vereinbarten Preises; bei einer Stornierung am Tag des Reiseantritts 100 % des vereinbarten Preises.
den vereinbarten Preis.

2. Die Vergütung wird nach Abzug der Verwaltungskosten anteilig zurückerstattet, wenn der Platz auf Empfehlung des Urlaubers und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers von einem Dritten für denselben Zeitraum oder einen Teil desselben reserviert wird.

Artikel 7: Nutzung durch Dritte
1. Die Nutzung eines Campingmittels und/oder des dazugehörigen Stellplatzes durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers gestattet.

2. Die erteilte Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden, die vorher schriftlich festzulegen sind.

Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Urlaubers

Der Urlauber schuldet den vollen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum

Artikel 9: Vorläufige Kündigung durch den Eigentümer und Räumung im Falle von eines zurechenbaren Mangels und/oder einer unrechtmäßigen Handlung

1. Der Unternehmer kann die Vereinbarung mit sofort wirksam kündigen:
a. Wenn der Urlauber, der/die Miturlauber und/oder der/die Dritte(n) gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag, den Regeln in den begleitenden Informationen und/oder den behördlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung nicht oder nicht ausreichend beachtet oder einhält und dies in einem solchen dass nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit dem Unternehmer nicht verpflichtet werden kann, den Vertrag fortzusetzen; oder fortgesetzt wird;
b. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung, den Unternehmer und/oder andere Urlauber belästigt oder das Wohlbefinden stört die gute Stimmung auf oder in der unmittelbaren Umgebung des Geländes stört;
c. Für den Fall, dass der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung, durch die Nutzung des Platzes und/oder seiner Campingmittel in verletzender WeiseCampingmittel gegen die Bestimmung des Platzes verstößt;
d. Wenn das Campingmittel des Urlaubers nicht den allgemein anerkannten Sicherheitsstandards entspricht. Sicherheitsstandards entspricht.

2.
Falls der Unternehmer eine vorzeitige Kündigung und Räumung wünscht, muss er dies dem Urlauber in einem persönlich übergebenen Schreiben mitteilen. In diesem Schreiben ist der Urlauber auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Streitfall vor den Streitfall vor den Schlichtungsausschuss zu bringen, und zwar unter den wie in Artikel 14 Absatz 3 beschrieben, die eingehalten werden muss. beachtet werden muss. Die schriftliche Mahnung kann in dringenden Fällen in dringenden Fällen unterlassen werden.

3.
Nach der Stornierung muss der Urlauber dafür sorgen, dass sein Stellplatz und/oder Campingmittel so schnell wie möglich geräumt und das Gelände verlassen wird, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden.

4.
Falls der Urlauber seinen Platz nicht räumt, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäß berechtigt, den Platz gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.

5.
Der Urlauber bleibt grundsätzlich zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet. vereinbarten Tarif zu zahlen.

Artikel 10: Freigabe

1.
Nach Beendigung des Vertrages hat der Urlauber spätestens am letzten Tag des vereinbarten Zeitraums das Gelände leer und vollständig geräumt leer und vollständig geräumt verlassen.

2.
Entfernt der Urlauber seine Campingmittel nicht, so ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer Frist von Der Unternehmer ist berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen, gerechnet ab dem Tag des Empfangs, den Platz auf Kosten des Urlaubers zu räumen. den Platz auf Kosten des Erholungssuchenden zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Absätze 2 und 3. Eventuelle Lagerkosten gehen, soweit sie angemessen sind, zu Lasten von Etwaige Lagerkosten gehen, soweit sie angemessen sind, zu Lasten des Urlaubers.

Artikel 11: Gesetze und Verordnungen
1. Der Urlauber hat jederzeit dafür zu sorgen, daß die von ihm aufgestellten Campingmittel Campingmittel, sowohl im Inneren als auch extern, allen Umwelt- und und Sicherheitsanforderungen die dem Campingmittel von den Behörden oder vom Unternehmer im Rahmen von Maßnahmen für sein Unternehmen auferlegt werden
Maßnahmen für sein Unternehmen, auferlegt werden oder auferlegt werden können. gestellt werden.

2.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen der EFCO-Charta einzuhalten, genannt "Management externer Risiken auf Campingplätzen", zu beachten. einzuhalten. Der Inhalt der Charta kann auf dem öffentlich zugänglichen öffentlich zugänglichen Teil der RECRONWebsite (www.recron.nl).

3.
FLÜSSIGGASAnlagen sind auf dem Gelände nur zulässig, wenn sie sich in Kraftfahrzeugen untergebracht sind, die vom Landesamt für für den Straßenverkehr.

4.
Wenn der Urlauber gemäß Gemeinde FeuerwehrVorschriften Vorbeugende Maßnahmen, wie z.B. das Bereithalten eines eines zugelassenen Feuerlöschers, muss sich der Urlauber strikt
strikt einhalten.

Artikel 12: Instandhaltung und Bau

1.
Der Unternehmer ist verpflichtet die Erholungsgebiet und die zentrale in einem guten Zustand gehalten werden.

2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, das Campingmittel und den in demselben Zustand zu halten, in dem sie sich befinden.

3.
Dem Urlauber, seinen Miturlaubern und/oder Dritten ist es nicht gestattet, auf dem Platz auf dem Gelände zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher zu beschneiden, Antennen zu installieren Antennen zu installieren, Zäune oder Trennwände zu errichten oder Konstruktionen oder andere Einrichtungen jeglicher Art an, auf, unter oder um der Campingmittel auf zu platzieren. ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Unternehmers.

4.
Der Urlauber ist zu jeder Zeit für die Aufbewahrung der beweglichen Sachen verantwortlich. Aufbewahrung von der Campingmittel und von der in Absatz 3 genannten Bestimmungen.

Artikel 13: Haftung

1.
Die gesetzliche Haftung von des Unternehmers für andere als Körperverletzung und Tod ist auf einen Höchstbetrag von € 455.000, pro Ereignis. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen
versichern.

2.
Der Unternehmer haftet nicht für einen Unfall, Diebstahl oder eine Beschädigung auf seinem Betriebsgelände, es sei denn, dies ist die Folge eines Mangels, der dem Unternehmer zuzurechnen ist. Unternehmer zugeschrieben werden kann.

3.
Der Unternehmer haftet nicht für die Folgen von extremen Witterungsbedingungen oder andere Formen höherer Gewalt.

4.
Der Unternehmer haftet für Störungen in seinem Teil der Versorgungseinrichtungen, es sei denn, er kann sich auf höhere Gewalt berufen oder wenn diese Störungen mit der Leitung ab dem Übernahmepunkt des Urlaubers zusammenhängen
des Urlaubers liegen.

5.
Der Urlauber haftet für Störungen auf Seiten der Versorgungsunternehmens, gerechnet ab der Übernahmestelle, es sei denn, es liegt es liegt höhere Gewalt vor.

6.
Der Urlauber haftet gegenüber dem Unternehmer für jeden Schaden, der Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen von ihm, dem/den Miturlauber(n)Miturlauber(n) und/oder Dritten verursacht werden, soweit es sich um Schäden handelt, die dem Urlauber, dem/den Miturlauber(n) und/oder dem/den Dritten zugerechnet werden können. Miturlauber(n) und/oder Dritte(n) zurückzuführen sind.

7.
Der Unternehmer verpflichtet sich, nach der Mitteilung des Urlaubers über Belästigung, die ist verursacht durch andere Freizeitsportler verursacht werden, geeignete geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 14: Beilegung von Streitigkeiten

1.
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt das niederländische Recht. Es gilt niederländisches Recht. Nur der Streitschlichtungsausschuss oder ein niederländisches niederländischen Gericht ist befugt, sich mit diesen Streitigkeiten zu befassen. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 gilt für den Fall, dass die Wenn in den Geschäftsbedingungen auf den Schlichtungsausschuss verwiesen wird, ist eine Berufung bei den die Zivilgerichte.

2.
Streitigkeiten zwischen dem Urlauber und dem Unternehmer über den AbschlussVerwirklichung oder die Durchführung des Vertrages, auf den sich diese Bedingungen beziehen können sowohl vom Urlauber als auch vom Unternehmer bei der Recreation bei der Recreation Disputes Committee, Postbus PO Box 90600, 2509 LP 'sDen Haag (Besuchsadresse: Bordewijklaan 46, 2591 XR 'sDen Haag). Ein Streitfall wird vom Streitschlichtungsausschuss Ausschuss nur dann, wenn der Urlauber seine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Entstehen schriftlich beim Unternehmer eingereicht hat. innerhalb von zwei Wochen nach Entstehen schriftlich beim Unternehmer eingereicht hat. Danach muss der Urlauber den Streitfall spätestens zwei Monate nachdem er seine Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich beim Streitbeilegungsausschuss vorlegen, und zwar unter Angabe der folgenden Angaben Namen und Anschriften des Urlaubers und des Unternehmers sowie eine klare Beschreibung des Streitfalls und der Forderung. Wenn der Urlauber den Streitfall vor den Konfliktausschuss gebracht hat den Streitfall dem Streitschlichtungsausschuss vorgelegt hat, ist der Unternehmer an an diese Entscheidung gebunden.

3.
Der Konfliktausschuss ist nicht befugt, eine Streitigkeit zu behandeln die sich auf eine Beschwerde über Krankheit, Körperverletzung Tod oder die NichtNichtbezahlung einer Rechnung, auf der keine wesentliche Beschwerde zugrunde liegt.

4.
Bringt der Unternehmer eine Streitigkeit vor den StreitschlichtungsausschussAusschuss vor, befasst sich der Konfliktausschuss erst dann mit dieser Streitigkeit, wenn der Urlauber innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, dass er sich sich der Entscheidung des Konfliktausschusses unterwirft und den (Rest-)Betrag, der dem) Betrag, der dem Streitschlichtungsausschuss beim Streitschlichtungsausschuss hinterlegt hat.

5.
Wenn der Urlauber a Streitfall unterbreitet an die StreitigkeitenAusschuss, wird der Konfliktausschuss diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Urlauber den (restlichen) Betrag an den Unternehmer gezahlt hat.) an den StreitschlichtungsausschussAusschuss. Der Urlauber muss diesen Betrag innerhalb eines Monats an einem von der Konfliktkommission angegebenen Ort hinterlegen. an an angegeben Konto einzahlen. Als der Urlauber nicht rechtzeitige hat hinterlegt hat, wird davon ausgegangen, dass er sich nicht der Stellungnahme des Streitschlichtungsausschusses unterwirft.

6.
Für die Bearbeitung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu entrichten.

7.
Für die Behandlung von Streitfällen wird auf das Reglement verwiesen Reglement des Ausschusses für Streitigkeiten im Freizeitbereich.

Artikel 15: Garantie für die Einhaltung der Vorschriften

1.
RECRON erfüllt die Verpflichtungen eines RECRONMitglieds gegenüber dem Urlauber, die ihm durch eine verbindliche Entscheidung des Streitschlichtungsausschusses auferlegt wurden Ausschuss, zu übernehmen unter der zwischen RECRON und der Stiftung Streitschlichtungsausschuss für Verbraucherfragen, wenn der betreffende Unternehmer sie nicht innerhalb der in der verbindlichen Stellungnahme gesetzten Frist erfüllt verbindlichen Stellungnahme genannten Frist erfüllt hat.

2.
Hat der Unternehmer die verbindliche Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Datum des Gutachtens zur Überprüfung durch das Zivilgericht vorgelegt, dann wird die Einhaltung der verbindlichen Stellungnahme ausgesetzt bis das Zivilgericht entschieden hat.

3.
Für die Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass der Urlauber schriftlich bei RECRON Einspruch erhebt.

Artikel 16: Änderungsanträge

Änderungen der RECRON
Bedingungen können nur im Einvernehmen mit den Verbraucherorganisationen, in diesem Fall vertreten durch den ANWB und den Verbraucherverband.

Camping Bloemendaal